Informationen für Ärzte und Apotheker zur rationalen Infektionstherapie


Neue europäische Leitlinien zu tiefen Atemwegsinfektionen

(aus ZCT 1-2012)

 

 

Eine Expertengruppe der Europäischen Gesellschaft für Atemwegserkrankungen (ERS) und der Gesellschaft für Klinische Mikrobiologie und Infektionskrankheiten (ESCMID) hat eine überarbeitete Version der zuletzt 2005 publizierten Leitlinien zum Management von Infektionen der tiefen Atemwege veröffentlicht. Insgesamt 477 Publikationen bis zum Mai 2010 zu derartigen Infektionen wurden in diesen Leitlinien berücksichtigt; erarbeitet wurde eine Kurzversion über 21 Seiten und eine umfangreiche elektronische Version. Erwartungsgemäß sind kaum Veränderungen in den jeweiligen diagnostischen und therapeutischen Empfehlungen vorgenommen worden, da sich in den letzten fünf Jahren insbesondere im Therapiebereich keine neuen Aspekte wie z.B. neue Antibiotika angeboten haben.

 

Die europäischen Experten übernehmen nicht den 2005 in den amerikanischen Leitlinien eingeführten Begriff Health-Care-Associated Pneumonia (HCAP), da sie zur Zeit die Datenlage für nicht ausreichend halten, um diese Pneumoniedefinition in Europa einzuführen. Weiterhin wird kurz Stellung bezogen zu Pneumonien, die durch Methicillin-resistente S. aureus-Stämme im ambulanten Bereich (CA-MRSA) verursacht werden. Hier wird eine Kombinationstherapie aus Vancomycin (diverse Warenzeichen) mit Clindamycin (SOBELIN u.a.) oder Linezolid (ZYVOXID) empfohlen, da viele dieser Stämme Toxine produzieren und deshalb eine Toxin-inhibierende Substanz sinnvoll erscheint. Orale Cephalosporine werden skeptisch hinsichtlich ihrer Effektivität bei Atemwegsinfektionen beurteilt, insbesondere wenn die Erreger MHK-Werte von > 2 mg/l gegenüber Penicillinen aufweisen.

 

Keine Änderung gibt es bei der Empfehlung bezüglich der Erstlinientherapie im ambulanten Bereich von tiefen Atemwegsinfektionen. Unverändert werden Amoxicillin (zahlreiche Präparate) oder Tetrazykline (zahlreiche Präparate) empfohlen; bei bekannter Allergie gegen diese Substanzen sollte auf Makrolid-Antibiotika ausgewichen werden. Von Bedeutung ist allerdings bei der Wahl von Makroliden, dass die lokalen Resistenzraten gegenüber den häufigsten Erregern, insbesondere Pneumokokken, bekannt sind. In Deutschland sind bekanntlich die Resistenzraten von Pneumokokken gegenüber Makrolidantibiotika nach Einführung der Pneumokokken-Konjugatimpfung im Jahre 2006 zurückgegangen.

 

Die Empfehlungen zur initialen antibiotischen Therapie bei stationär behandelten Patienten haben sich ebenfalls kaum geändert. Bei Patienten auf einer Normalstation werden Aminopenicilline mit oder ohne Betalaktamase-Inhibitoren ± Makrolide empfohlen, gefolgt in gleichberechtigter Position von Cefotaxim (CLAFORAN u.a.) oder Ceftriaxon (ROCEPHIN u.a.) ± Makrolidantibiotika, Levofloxacin (TAVANIC u.a.), Moxifloxacin (AVALOX u.a.) sowie Penicillin G (diverse Warenzeichen) ± Makrolide. Ertapenem (INVANZ) wird nur bei Verdacht auf Infektionen durch gramnegative Erreger, allerdings ohne Risikofaktoren für Pseudomonas aeruginosa empfohlen. Patienten mit schwerer Pneumonie und zumeist intensivmedizinischer Behandlung sollten bei nicht vorhandenen Risikofaktoren für P. aeruginosa eine Kombination aus einem nicht Pseudomonas-wirksamen Cephalosporin der Gruppe III mit einem Makrolid erhalten oder Moxifloxacin bzw. Levofloxacin ± einem solchen Cephalosporin. Bei Existenz von Risikofaktoren für Pseudomonas aeruginosa werden unverändert empfohlen ein Pseudomonas-wirksames Cephalosporin oder ein Acylureidopenicillin plus Betalaktamase-Inhibitor oder ein Carbapenem plus Ciprofloxacin oder plus Makrolid plus Aminoglykosid-Antibiotikum. Eine Gabe von Kortikosteroiden bei der Pneumoniebehandlung wird nicht als sinnvoll beurteilt. Abschließend empfehlen die Experten nachdrücklich die Influenza- und Pneumokokkenvakzinationen; insbesondere sollten Personen, die beruflich ältere Patienten oder andere Risikogruppen betreuen, unbedingt eine Influenza-Vakzination erhalten.

 
WOODHEAD, M. et al.

Clin Microbiol Infect 2011; 17 (Suppl 6): 1-24



 


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